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I. Angebot und
Vertragsabschluss
1.1 Angebote erfolgen stets
freibleibend und unter Ausschluss etwaiger
Einkaufbedingungen des Auftraggebers.
1.2 Die vom Besteller/Käufer unterzeichnete bzw.
fernmündlich erteilte Bestellung ist ein
bindendes Angebot. Der Vertrag kommt zustande wenn
der Verkäufer dieses Angebot fernmündlich oder
innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung annimmt bzw. dem Besteller/Käufer
innerhalb dieser Frist die bestellte Ware
zusendet. Nebenarbeiten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit
der Schriftform. Katalogdarstellungen sind mit Rücksicht
auf etwaige technische Fortentwicklung
verbindlich.
II. Geltung der Lieferbedingungen
2.1 Diese Lieferbedingungen gelten
ausschliesslich und spätestens mit dem Empfang
der Lieferung oder Leistung (Vorschläge,
Beratung) als vom Besteller angenommen. Diese
Lieferbedingungen gelten auf für Bestellungen,
die dem Verkäufer in Zukunft erteilt werden, ohne
Rücksicht darauf, ob der Verkäufer in jedem
Einzelfall ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
2.2 Der Auftraggeber behält sich vor, die
angebotenen Erzeugnisse auch von Tochter- oder
Beteiligungsgesellschaften liefern zu lassen.
III. Preise und Zahlungen
3.1 Die Preise verstehen sich ab
Werk und in EURO. Preisangaben in Angeboten und
Auftragsbestätigungen des Verkäufers erfolgen
stets freibleibend: maßgebend sind die am Tage
der Lieferung jeweils gültigen Preise. Voranschläge
für Instandsetzungs- und Einbauarbeiten etc.
werden so genau wie möglich aufgestellt sind aber
unverbindlich. 3.2 Die Kosten für Verpackung,
Verladung und Versand und sonstige Nebenkosten
sind im Preis nicht eingeschlossen. Diese werden
gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns
das Recht vor, bei Verträgen mit einer
vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die
Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen,
insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder
Materialpreisänderungen zu erhöhen oder
herabzusetzen. 3.3 Beträgt die Erhöhung mehr als
5% des vereinbarten Preises, so steht dem
Besteller ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs-
oder Rücktrittsrecht) zu. Die Kosten der
Verpackung trägt der Käufer. Der Verkäufer kann
statt dessen verlangen, dass die Verpackung unter
Erstattung von Nutzungsgebühren in gebrauchsfähigen
Zustand frachtfrei zurückgegeben wird. 3.4 Unsere
Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum, ohne
Abzug zur Zahlung fällig. Wegen bestrittener
Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht
zu. Nimmt der Verkäufer Wechsel oder Schecks an,
wird die Schuld erst durch deren Einlösung
getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einziehung
der Wechsel- oder Scheckbeträge in Zusammenhand
stehenden gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten trägt der Käufer. Der Abzug von Skonto
bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der
Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank p.a. zu fordern. Falls der Verkäufer
in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu
machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem
Verkäufer nachzuweisen, dass dem Verkäufer als
Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Zahlungsverzug
hat Lieferverzug zur Folge. Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom
Verkäufer anerkannt sind.
3.5 Der Verkäufer ist berechtigt, für seine
Forderungen jederzeit Sicherheit zu verlangen. Gerät
der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder verstößt
er gegen die vertraglichen Vereinbarungen
einschliesslich dieser Bedingungen, so werden alle
etwaigen sonstigen Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer sofort fällig. Falls der Käufer
mit ihm obliegenden Verpflichtungen in Verzug gerät,
ist der Verkäufer - unbeschadet aller anderen
Rechte - berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist
von 5 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten. Im übrigen
gelten grundsätzlich die Bestimmungen der §§
355 ff HGB.
IV. Lieferungen und Lieferfrist
4.1 Alle Sendungen gehen auf
Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherung
erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen und auf
Kosten des Käufers.
4.2 Vom Verkäufer aufgegebene Liefertermine sind
grundsätzlich unverbindlich. Wird eine feste
Lieferzeit vereinbart, beginnt sie am Tage der
Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung
seitens des Verkäufers, sofern über alle
Auftragseinzelheiten Klarheit besteht. Die Frist
ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bei
Fristablauf zum Versand gebracht oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist, sofern der Käufer
abzurufen oder abzuholen bat.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, bei Ereignissen
höherer Gewalt, bei Betriebsstörungen jeglicher
Art, bei Mangel an Arbeitskräften, Rohmaterial
bzw. Brennstoffen, bei Streiks und Aussperrungen
sowie sonstigen Gründen die zur Nichtverfügbarkeit
der Ware führen, eingegangene
Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu
verschieben oder aufzuheben. Ein Verzugsschaden
kann in solchen Fällen vom Käufer nicht geltend
gemacht werden. Ist ein fest vereinbarter
Liefertermin überschritten, so steht dem Käufer
unter Ausschluß der Bestimmungen des § 361 BGB
ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn eine
Nachfrist von mindestens 1 Monat Gesetz hat und
innerhalb dieser Nachfrist die Lieferung nicht
erfolgte. Verkäufer haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen soweit der zugrundeliegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 361
BGB oder vom § 376 HGB ist. Verkäufer haftet
auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
als Folge eines von ihm zu vertretenden
Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist
geltend zu machen, dass sein Interesse an der
weiteren Vertragserfüllung in Fortfalle gerade
ist. Verkäufer haftet ferner nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von ihm zu vertreten den vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen
beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer
von ihm zu vertretenden Vertragsverletzung beruht,
ist die Schadenersatzhaftung auf den vorsehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer
schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen
Vertragspflicht beruht, ist der Besteller
berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine
Pauschalreise Verzugsentschädigung in Höhe von
3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als
15% des Lieferwertes zu verlangen.
4.4 Wegen Änderung an der Konstruktion und Ausführung,
die der Verkäufer vor Auslieferung eines
Auftrages an dem betreffenden Liefergegenstand
ganz allgemein vornimmt und die den Gebrauchswert
des Liefergegenstandes in keiner Weise einschränken,
kann eine Beanstandung nicht erfolgen.
4.5 Für Sonderanfertigungen (sogenannte ungängige
Teile) besteht seitens des Käufers in jedem Fall
Annahmepflicht. Der Verkäufer ist aus
Fertigungsgründen berechtigt, diese Aufträge
(Sonderanfertigungen) zu überliefern! Was als
Sonderanfertigung gilt, kann im Zweifelsfall der
Verkäufer bestimmen.
4.6 Eine vom Käufer verlangte oder eine ausdrückliche
Prüfung und Annahme hat rechtzeitig vor dem
Versand im Betrieb des Verkäufers zu erfolgen.
Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
V. Widerrufs- und Rückgaberecht
5.1 Der Käufer ist an seine auf
den Abschluss eines Vertrages mit dem Verkäufer
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden,
wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten und
schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger
oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von
zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt bei der
Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres
Eingangs beim Empfänger, bei Dienstleistungen
nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses und
nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß
2 Abs. 3 und 4 FernAbsG. Widerrufsempfänger ist
der Verkäufer. Sie ist vom Käufer bei anderen
als notariell beurkundeten Verträgen gesondert zu
unterschreiben oder mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen. Der Käufer
ist zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des
Unternehmers verpflichtet. Dem Käufer werden bei
einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro
jedoch die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
auferlegt, es sei denn, dass die gelieferte Ware
nicht der bestellten Ware entspricht. Für die Überlassung
des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie
für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der
Aussetzung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten;
die durch die bestimmungsgemäße Inanspruchnahme
einer Sache oder Inanspruchnahme sonstiger
Leistung eingetretene Wertminderung bleicht außer
Betracht. Das Widerrufsrecht erlischt bei der
Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach
ihrem Eingang beim Empfänger.
5.2 Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung
der Sache, deren Kosten und Gefahr der Unternehmer
zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket
versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen
innerhalb der in § 361 a Abs.1 BGB, § 3 FernAbsG
bestimmten und danach zu berechnenden Frist ausgeübt
werden, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache
beginnt. Die Kosten der Rücksendung dürfen dem
Verbraucher jedoch nicht auferlegt werden. Das Rücknahmeverlangen
muss schriftlich oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine Begründung
für die Ausübung des Rückgaberechtes ist wie
bei der Ausübung des Widerrufsrechts nicht
erforderlich.
5.3 Dem Käufer steht ein Widerrufsrecht auch dann
zu, wenn der Preis, den der Verbraucher zu
entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen
Kredit des Verkäufers finanziert und der Käufer
von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß
§ 3 in Verbindung mit §§361 a, 361 b BGB
fristgerecht Gebrauch gemacht hat. § 361 a Abs 2
BGB gilt mit der Maßgabe, dass Ansprüche des
Verkäufers gegen den Käufer auf Zahlung von
Zinsen und Kosten ausgeschlossen sind. Dem Käufer
steht ferner ein Widerrufsrecht zu, wenn der Preis
ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert
wird und der Fernabsatzvertrag und der
Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit zu
betrachten sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich
zur Vorbereitung oder dem Abschluss des
Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers
bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden
des Widerrufs oder der Rückgabe dem Verkäufer
bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis
zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs 2, §361b
Abs 2 BGB) in die Rechte und Pflichten des Verkäufers
ein.
VI. Versand und Übergang der
Gefahr
6.1 Die Lieferungen erfolgen ab
Werk des Verkäufers, der zu Teillieferungen
berechtigt ist. Versandfertige Liefergegenstände
sind unverzüglich abzurufen oder abzuholen.
6.2 Mit der Übergabe an den Käufer, an den
Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung
des Transportes bestimmte Person oder Anstalt, spätestens
jedoch beim Verlassen des Werkes, geht die Gefahr
auf den Besteller über. Versand, Auswahl der
Transportmittel und des Transportweges sowie
eventl. Verpackung werden vom Verkäufer mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, aber ohne
Übernahme einer Haftung bewirkt.
6.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen
nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der
Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung
der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
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VII. Sicherungen (Eigentumsvorbehalt und
Vorausabtretungsklausel)
7.1 Die Lieferungen des Verkäufers
erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455
BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
7.2 Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur
Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus
der Geschäftsverbindung - gleichgültig auf
welchen Rechtsgrunde sie beruhen - Eigentum des
Verkäufers (Vorbehaltsware), dies gilt auch
dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete
Forderungen erfolgen.
7.3a Den Eigentumserwerb des Käufers an der
Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle von
deren Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen
Sache oder neuem Bestand ist ausgeschlossen.
Etwaige Verarbeitung oder Umbildung der
Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als
Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne diesen zu
verpflichten.
7.3b Bei Verarbeitung oder Umbildung mit
anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren
durch den Käufer, steht dem Verkäufer das
Miteigentum an der hergestellten Sache in dem
Verhältnis zu, in dem zueinander stehen: der
Rechnungswert der bei der hergestellten Sache
verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher
Rechnungswerte aller bei der Herstellung
verwendeter Waren. 7.3c Wird die Vorbehaltsware
mit anderen Gegenständen vermischt oder
verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum an
der Vorbehaltsware (§§ 947,948 BGB, so wird
bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums-
bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem
vermischten Bestand oder den einheitlichen
Sachen im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware des Verkäufers auf diesen übergehen
und der Käufer diese für den Verkäufer
unentgeltlich verwahrt.
7.3d Für die aus der Verarbeitung, Umbildung,
Verbindung oder Vermischung entsehenden Sachen
oder Bestände gilt im übrigen das gleiche wie
für die Vorbehaltsware, auch diese Sachen oder
bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen.
7.3e Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur in
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht in Verzug ist veräußern. Er ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mir
der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass
die Forderungen aus den Weiterveräußerungen,
gemäß den nachfolgenden Ziffern 4 bis 7 auf
den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht
berechtigt.
7.4 Die Forderungen des Käufers aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar
einerlei, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder
Vermischung und ob sie an einen oder mehrere
Abnehmer veräußert wird.
7.5 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden
Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe
des Rechnungswertes der jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.
7.6 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung,
insbesondere mit nicht dem Verkäufer gehörenden
Waren oder nach Verbindung, Vermischung,
Umbildung, weiterveräußert, so gilt die
Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils
des Verkäufers an der veräußerten Sache oder
dem veräußerten Bestand.
7.7 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung
eines Werks- oder Werklieferungsvertrages
verwandt, so wird die Forderung hieraus im
gleichen Umfang im voraus an den Verkäufer
abgetreten, wie es in den vorstehenden Absätzen
bestimmt ist.
7.8 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus
der Weiterveräußerung einzuziehen, solange er
seinen Zahlungspflichten gegenüber dem
Vorhaltsverkäufer nachkommt. Zur Abtretung der
Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt.
Er ist auf Verlangen des Verkäufers
verpflichtet, seine Abnehmer zu unterrichten und
die Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben.
7.9 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer
bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um
insgesamt mehr als 10%, dann ist der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers, insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers
verpflichtet.
7.10 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen
durch Dritte oder durch sonstige Ereignisse hat
der Käufer den Verkäufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.
7.11 Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit
Herausgabe der in seinem Eigentum oder
Miteigentum stehenden Gegenstände zu verlangen,
wenn ihm die Erfüllung seiner Forderungen durch
den Käufer gefährdet erscheint oder der Käufer
oder seine Abnehmer gegen die ihnen obliegenden
Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen
Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht
nicht geltend gemacht werden. Der Käufer ermächtigt
durch den Abschluss des Liefervertrages den Verkäufer
zum Betreten des Betriebes oder Lagers und zur
Wegnahme der Ware. Die Geltendmachung des
Herausgabeanspruches und die Pfändung eines im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehenden Gegenstandes durch diesen gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrag. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hat
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der
Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer
liegt stehts ein Rücktritt vom Vertrag. Der
Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verpflichtungen des Bestellers - abzüglich
angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. In
der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
unter Vorbehalt gelieferten Kaufsache durch den
Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag.
VIII. Gewährleistungsbestimmungen
Der Käufer hat die gelieferte
Ware unverzüglich nach Eingang zu prüfen und
alle Mängel oder unvollständige Lieferung bis
spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware
schriftlich der Reklamationsabteilung des Verkäufers
anzuzeigen, widrigenfalls gelten die Lieferungen
und Leistungen als einwandfrei genehmigt, unter
Vorbehalt folgender Gewährleistungspflichten:Der
Verkäufer übernimmt für seine Liefergegenstände
von der Anzeige ihrer Fertigstellung und vom
Tage des Versandes ab Gewähr für eine dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechenden
Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit, auch
dann, wenn solche Fehler nach Übergang der
Gefahr auf den Käufer auftreten. Die Gewährleistungspflicht
und Verjährungspflicht beträgt für diese
Fehler 24 Monate vom Gefahrübergang an. Der
Verkäufer leistet für mit Bearbeitungs- und äußeren
Materialfehlern (also nicht auch mit inneren)
nachweislich gehaftete Liefergegenstände gegen
deren Rückgabe kostenlosen Ersatz. Normale
Abnutzung fällt nicht unter die Gewährleistung,
desgleichen nicht Schäden infolge unsachgemäßer
Behandlung, z.B. Überlastung über die vom
Deutschen Institut für Normung (DIN)
fristgesetzten Tragfähigkeiten oder bei
Verwendung von nicht der DIN-Norm entsprechenden
Materialien, wobei die Beweislast der Käufer
hat. Ersatz für Folgeschäden, insbesondere
Ersatz für etwaige Bearbeitungskosten,
Aufwendungen oder Verwendungen seitens des Käufers
sind ausdrücklich ausgeschlossen.Im Rahmen der
Gewährleistungspflicht gehen Fracht und
Verpackung sowie etwaige Kosten für den Einbau
der Liefergegenstände des Verkäufers zu Lasten
des Käufers. Die Gewährleistungspflicht setzt
voraus, dass während der Garantiezeit keinerlei
Ersatzteile fremder Herkunft verwendet und keine
Eingriffe von dritter Hand vorgenommen werden
und dass sofort bei Erteilung des Auftrages
ausdrücklich und schriftlich kostenlose
Instandsetzung verlangt wird. Weitergehende
Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung,
Ersatzlieferung oder Schadenersatz sind auch bei
rechtzeitiger Mängelrüge ausgeschlossen. Für
Schwierigkeiten, die sich aus Vorschriften des
gewerblichen Rechtsschutzes bei dem
Weiterverkauf oder der Verwendung der
Liefergegenstände des Verkäufers ergeben, ist
jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
IX. Haftungsausschluss
Soweit in diesen Bedingungen
nicht anders vereinbart, sind alle weiteren
Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus
welchen Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Folgeschäden und solchen Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind.
Sonderbedingungen
Als Muster eingesandte sowie durch
instandsetzung oder Umänderung unbrauchbar
gewordene oder durch neu ersetzte Teile werden
verschrottet, sofern die Rücklieferung bei
Bestellung nicht ausgebunden ist. Der Käufer
darf die Liefergegenstände nur mit dem
Warenzeichen und den sonstigen auf den
Hersteller hinweisenden Kennzeichen verwenden
und veräußern, mit denen die Gegenstände vom
Verkäufer geliefert wurden. Der Käufer ist für
die Lauterkeit seiner Werbung verantwortlich.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der
Werbung zu bestimmen.
Allgemeine Bedingungen
Für alle Vereinbarungen und Rechtsbehandlungen
gilt sowohl für den Verkäufer als auch für
den Käufer ausschließlich deutsches Recht. Im
Falle der Unwirksamkeit einzelner
Vertragsbedingungen bleiben die üblichen
Bedingungen verbindlich. Soweit infolge der
einschlägigen Rechtsprechung des BGH eine
Lieferbedingung in ihrem Rechtsstand zweifelhaft
sein sollte, so ist diese im Rahmen der Leitsätze
des BGH auszulegen und als derart vereinbart
anzusehen. Als Erfüllungsort der
Lieferbedingungen und Zahlungen gilt unser Geschäftssitz.
Ausschließlicher Gerichtsstand für
Handelsvertretung Schönig ist das Amtsgericht
Darmstadt einschließlich der Wechsel- und
Scheckprozesse oder nach Wahl des Verkäufers
jedes andere Amtsgericht oder das Landgericht
Darmstadt. Falls der Käufer den vorstehenden
Lieferbedingungen nicht ausdrücklich und
schriftlich widerspricht, so gilt sein
Stillschweigen als Einverständnis.
X. Allgemeine Bedingungen
Falls der Besteller nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der
Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch,
falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
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